Buchungs- und Reisebedingungen
1. Allgemeines:
Diese Allgemeinen Buchungs- und Reisebedingungen gelten für Verträge, die die Erbringung einer Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) durch die Firma HORA Promotions GmbH, 45219 Essen, Hummelshagen 36 a – nachfolgend auch Veranstalter genannt – in eigener Verantwortung zum Gegenstand haben. Grundlage ist das Reisevertragsgesetz vom 1.11.1994. Nach Vertragsabschluss wird dem Kunden eine Reisebestätigung zugesandt. Die Anmeldung wird erst mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Mit Ihrer Anmeldung gelten diese hier angeführten Buchungs- und Reisebedingungen von Ihnen als anerkannt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von dem Inhalt der Anmeldung ab, sind wir an dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme erklären.
2. Reisevertrag:
Grundlage des Reisevertrags sind ausschließlich Angaben, Beschreibungen und Bedingungen in unserem Prospekt, bzw. Website sowie die Reisebestätigung. Der Kunde erhält alle Unterlagen digital, also per email. Alle sonstigen Beschreibungen, insbesondere in Orts- und Hotelprospekten, in Reisehandbüchern und Reiseführern oder Webseiten sind für uns nicht verbindlich.
3. Zahlung:
Der Anzahlungsbetrag von in der Regel 20 % des Reisepreises pro Person ist sofort nach Anmeldung nach Erhalt einer Rechnung fällig. Wenn der Kunde die Reise als Pauschalreise gebucht hat, also Flug und Übernachtung, erhält er mit der Rechnung einen Reisepreis-Sicherungsschein unseres Versicherers. Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Der Kunde erhält dann die Reiseunterlagen ca. 2 Wochen vor Reiseantritt. Wir berechtigen den Kunden, bei unserer Hausbank, der Deutschen Bank Essen, eine Bankauskunft über uns einzuholen. Rücktritts-, Bearbeitungs- und Umbuchungskosten sind innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig.
4. Leistungen:
Die in dem Prospekt oder Internet oder bei Individualangeboten enthaltenen Angaben sind für HORA Promotions GmbH bindend. Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss Änderungen der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung informiert wird. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Reisepreisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-, Sicherheits- oder Hafengebühren sowie bei Wechselkursänderungen, entsprechend ihren konkreten Auswirkungen pro Person bzw. pro Sitzplatz bzw. pro Mietobjekt zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Reiseantritt mehr als 4 Monate
liegen. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Soweit eine Reisepreisänderung erfolgt, werden die Teilnehmer unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises sind die Teilnehmer berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise aus unserem Programm zu verlangen, wenn die HORA Promotions GmbH in der Lage ist, eine solche aus ihrem Programm anzubieten. Die Rechte sind unverzüglich nach der Erklärung über die Preiserhöhung gegenüber der HORA Promotions GmbH geltend zu machen.
5. Kinderermäßigungen:
Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Den Umfang der Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Katalog. Bitte beachten Sie, dass Kinder und Erwachsene innerhalb einer Wohneinheit identische Verpflegungsleistungen buchen müssen.
Kinder unter 2 Jahren werden bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalarrangements ohne Anspruch auf einen Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Im Rahmen von Pauschalarrangements mit Linienflugbeförderung und bei reinen Flugangeboten (Charter- bzw. Linienflug) werden für Kinder unter 2 Jahren 10 % der Flugkosten belastet, ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz.
Bei falschen Altersangaben ist der Veranstalter berechtigt, darauf beruhende Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50 € nach zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.
6. Flugbeförderung:
Die HORA Promotions GmbH weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann. Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter. Die Mitteilung der endgültigen Flugzeiten erfolgt mit Zusendung der Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich. Bei bestimmten Flugreisen ist gegen Zahlung einer Gebühr eine Sitzplatzreservierung möglich. Bitte beachten Sie die Hinweise in den Leistungsbeschreibungen. Im Rahmen der Flüge werden in der Regel bis 20 kg Gepäck zzgl. kleinem Handgepäck befördert. Bei Flügen mit Ryanair oder Easyjet, Tuifly und einigen anderen gelten besondere Bedingungen. Zusätzlich kann, ggf. gegen Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck (Sportausrüstungen, Rollstühle, etc.) befördert werden. Die Beförderungspreise sind bei der Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung der Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist.
Der Transport des Sondergepäcks vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich Sache des Gastes. Das Risiko für Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente im aufgegebenen Gepäck trägt der Gast.
7. Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung:
Reisebüros dürfen Sonderwünsche nur entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der Veranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht im Katalog ausgeschrieben sind, z.B. Zimmer benachbart oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit zu entsprechen. Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des Veranstalters, von Leistungsbeschreibungen (Ziffer 3.1) abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu nicht gesondert bevollmächtigt sind. Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flugumbuchungen behält der Veranstalter sich zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen Bearbeitungsgebühr vor.
8. Mietwagen:
Hier tritt die HORA Promotions GmbH lediglich als Vermittler auf und es gelten die Bedingungen unserer Partner, die Sie vor Reisebeginn ausgehändigt bekommen und vor Buchung auch einsehen können.
9. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen:
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Ihnen wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Nichtantritt der Reise wird grundsätzlich wie ein Rücktritt gewertet. Sollte der Kunde während der Reise einzelne Leistungen aus zwingendem Grund nicht in Anspruch nehmen oder die Reise aus zwingendem Grund vorzeitig beenden, wird der Veranstalter eine Teilerstattung leisten in Höhe der ihm ersparten Aufwendungen, sobald und soweit sie ihm von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich gutgeschrieben werden. Ein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises besteht in diesen Fällen nicht. Für den Fall, dass der Kunde vom Reisevertrag zurücktritt oder die Reise nicht antritt, wird der Veranstalter angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Es bleibt Ihnen unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, als die von dem Veranstalter in der Pauschale (siehe nachstehende Ziffer 7.5) ausgewiesenen Kosten. Nach § 651 BGB werden folgende Stornogebühren je Teilnehmer berechnet, wobei der Tag des vereinbarten Reiseantritts nicht mitgerechnet wird.
- bei Rücktritt bis zum 31. Tag vor Reisebeginn: 35 % des Reisepreises
- bei Rücktritt ab dem 30. Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
- bei Rücktritt ab dem 24. Tag vor Reisebeginn: 65 % des Reisepreises
- bei Rücktritt ab dem 17. Tag vor Reisebeginn: 75 % des Reisepreises
- bei Rücktritt ab dem 10. Tag vor Reisebeginn: 85 % des Reisepreises
- bei Rücktritt ab dem 3. Tag vor Reisebeginn: 95 % des Reisepreises
Umbuchung: Auf Ihren Wunsch nimmt der Veranstalter HORA Promotions GmbH, soweit durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor. Dafür werden 100 € pro Person erhoben. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung; bei Linienflügen, sobald das Ticket ausgestellt ist, zusätzlich Änderungen der Abflugzeit auf Wunsch des Kunden. Änderungen nach den oben genannten Fristen sowie Änderungen über den Geltungszeitraum der der Buchung zugrundeliegenden Leistungsbeschreibung hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 10 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Das gilt auch für Flugumbuchungen, Änderungen des Reisetermins und des Reiseziels.
Ersatzperson: Statt zurückzutreten können Sie uns eine Ersatzperson benennen. Wir können aus wichtigem Grund einem solchen Personenwechsel widersprechen, z. B. wenn das Gruppenvisum bereits eingeholt wurde. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
10. Rücktritt des Reiseveranstalters:
Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise kündigen: Bis 14 Tage vor Reiseantritt , wenn die in der Reiseausschreibung oder in sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgelegte Mindestteilnehmerzahlen nicht erreicht wurden – sofern dies nicht von Hora Promotions GmbH in der Reisebestätigung ausdrücklich versichert wurde. In diesem Fall erhält der Kunde sein bis dahin schon gezahltes Geld unverzüglich zurück. Der Veranstalter haftet nicht für Stornogebühren für Programme, die bei anderen Leistungsträgern/Veranstaltern gebucht worden sind. Erhalten wir vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen, sind wir berechtigt, vom Reisevertrag fristlos zurückzutreten. Ergänzend gelten die Vereinbarungen bei Rücktritt durch den Reisenden und Umbuchung. Nach Antritt der Reise kann der Reiseveranstalter den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört oder sich vertragswidrig verhält. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der späteren Aufwendungen anrechnen lassen.
11. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände:
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z. B. durch Krieg, innere Unruhen, Naturkatastrophen, hoheitsrechtliche Anordnungen) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. (§ 651 BGB) Mehrkosten für Rückbeförderung tragen der Kunde und der Veranstalter je zur Hälfte. Maßgebend für solche Fälle sind die Empfehlungen des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten Sie im Internet unter www.auswaertiges-amt.de oder unter der Telefonnummer: (030) 5000-2000.
12. Haftung des Reiseveranstalters:
Die HORA Promotions GmbH haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- a) Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistung,
b) Zusammenstellung von Einzelleistungen,
c) Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten,
d) Bearbeitung der Reiseanmeldung des Kunden,
e) Organisation, Reservierung und Leistungen gemäß Reisevertrag,
f) Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen
13. Haftungsbeschränkung:
HORA Promotions GmbH als Reiseveranstalter (bei Durchführung eigener Pauschalreisen): Unsere Haftung als Reiseveranstalter für vertragliche Schadenersatzansprüche ist – mit Ausnahme von Körperschäden – insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch uns herbeigeführt wurde. Unsere Haftung ist auch dann insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, wenn der Eintritt des Schadens durch Verschulden des Leistungsträgers verursacht wurde. Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter die nicht Personenschäden sind und aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bis 3-fachen Reisepreis.
Unsere Haftung ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Wir haften nicht für vermittelte Fremdleistungen und die in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für die im Reiseverlauf der einzelnen Touren als Gelegenheit kenntlich gemachten Zusatzprogramme. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Unfall-Versicherung.
Die Beförderung erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Auf der Rückseite von Bahnfahrten-Dokumenten der Deutschen Bahn AG aufgeführte DB-Bedingungen haben keine Gültigkeit. Die Rechte und Pflichten des Veranstalters und der Kunden nach dem Reisevertragsgesetz und nach den allgemeinen Reisebedingungen werden durch die Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
Wir haften nicht für den nicht von uns zu vertretenden Verlust, Untergang oder die Beschädigung der Reiseunterlagen im Zusammenhang mit der Versendung. Änderungen des Reiseablaufs aus organisatorischen Gründen, auch kurzfristig, sind dem Veranstalter vorbehalten. Eine Änderung gilt nicht als Grund für die kostenlose Aufhebung des Reisevertrags.
HORA Promotions GmbH als Vermittler von Reiseleistungen (z.B. Hotelbuchung oder Mietwagenvermittlung bei eigener Anreise): HORA Promotions GmbH haftet nicht für den Vermittlungserfolg oder die Erbringung der Reiseleistung selbst, sondern nur dafür, dass die Vermittlung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorgenommen wird. Wir sind in angemessenem Umfang bemüht sicherzustellen, dass die auf der Website verfügbaren Informationen, Software und sonstigen Daten, insbesondere in Bezug auf Preise, Beschränkungen und Termine, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung aktuell, vollständig und richtig sind. HORA Promotions GmbH übernimmt keinerlei Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Zuverlässigkeit von fremden Inhalten. Sämtliche auf der Website präsentierten Reiseleistungen sind nur begrenzt verfügbar. Für die Durchführung der Reiseleistungen durch die Reiseveranstalter ist jede Haftung von HORA Promotions GmbH ausgeschlossen.
Im Übrigen haften wir für Schäden, die nicht Körperschäden sind, nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, bei Haftung wegen zugesicherter Eigenschaften und bei einer Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Kardinalpflichten ist die Haftung von HORA Promotions GmbH auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden und in jedem Fall auf den dreifachen Wert der gebuchten Reiseleistung begrenzt. Wir haften nicht für den nicht von uns zu vertretenden Verlust, Untergang oder die Beschädigung der Reiseunterlagen im Zusammenhang mit der Versendung.
Die einzelnen Angaben zu den Reisen beruhen auf den Angaben der Reiseveranstalter bzw. Anbieter der Reisedienstleistungen. Diese stellen keine Zusicherung unsererseits dar. Wir haften nicht für die Verfügbarkeit einer Reiseleistung zum Zeitpunkt der Buchung. Dies gilt nicht, soweit uns fehlerhafte oder unrichtige Angaben bekannt waren oder bei Anwendung handels- und branchenüblicher Sorgfalt bekannt sein mussten. Insoweit ist die Haftung der HORA Promotions GmbH für das Kennenmüssen solcher Umstände jedoch auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.
14. Mitwirkungspflicht des Reisenden (BGB § 651 c-g):
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese wird für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die örtliche Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen die HORA Promotions GmbH anzuerkennen. Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe (§ 651 c), so kann der Reisende selbst Abhilfe und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ist eine örtliche Reiseleitung nicht verfügbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich der Zentrale des Reiseveranstalters mitgeteilt werden.
15. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten von Leistungsstörungen:
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn erfordern würde. Er ist berechtigt, eine gleichwertige Ersatzleistung zu erbringen. Ist die Reise im Sinne des § 651 c mangelhaft, so mindert (§ 651 d) sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 472. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
Wird die Reise infolge eines Mangels der in § 651 c bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen (§ 651 e). Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen, es sei denn, dass diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Der Kunde kann bei Kündigungen, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat außerdem Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung:
Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (§ 651 g). Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis 651 f verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in 3 Jahren. Ihr Reisebüro tritt nur als Vermittler beim Abschluss des Reisevertrags auf. Es ist nicht befugt, nach Reiseende die Anmeldung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen entgegenzunehmen.
17. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften:
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Für Reisen in Länder, die nicht der Europäischen Union angehören, ist ein gültiger Reisepass notwendig. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, Informationen über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind, an den Reisenden weiterzuleiten. Nichtdeutsche Staatsangehörige sind angehalten, sich bei ihrem zuständigen Konsulat Auskunft zu holen.
18. Versicherungen:
Eine Insolvenzschutz-Versicherung für den Veranstalter ist im Reisepreis eingeschlossen. Den hierfür erforderlichen Sicherheitsschein erhält der Kunde mit der Reisebestätigung, sofern es sich um eine Pauschalreise handelt, der Kunde also Anreise und Unterkunft beim Veranstalter bucht. Wir empfehlen den Abschluss einer Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisehaftpflicht- und Reisekrankenversicherung.
19. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Diese hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
20. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Essen.